Er leitet insbesondere aus der geset­ zessprachlichen Differenz etwas ab, muss dabei aber gegen sich gel­ ten lassen, dass das Gesetz dort, wo es eine Frist an die faktische Aushändigung anknüpft, den Ausdruck "Übergabe" benützt (vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO). Es gibt denn auch - ausser beim Verfahren gegen Abwesende, wo es darum geht, dass ohne rechtliches Gehör ent­ schieden wurde - keinen vernünftigen Grund dafür, dass der Adressat einer Einstellungsverfügung oder eines gerichtlichen Urteils eine an­ dere Rechtsstellung einnehmen sollte als derjenige einer Strafverfü­ gung.