C. Gerichtsentscheide 3257, 3258 Zusammenhang vom "Empfang der Strafverfügung", nicht von deren "Zustellung". Damit greift er die ständige Praxis der Strafverfolgungs­ behörden an, nach welcher "Empfang" hier das gleiche bedeutet wie Zustellung im Sinne von Art. 39 ff. StPO (vgl. [1992], N. 3 zu Art. 180 StPO). Er leitet insbesondere aus der geset­ zessprachlichen Differenz etwas ab, muss dabei aber gegen sich gel­ ten lassen, dass das Gesetz dort, wo es eine Frist an die faktische Aushändigung anknüpft, den Ausdruck "Übergabe" benützt (vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO). Es gibt denn auch - ausser beim Verfahren gegen Abwesende, wo es darum geht, dass ohne rechtliches Gehör ent­ schieden wurde - keinen vernünftigen Grund dafür, dass der Adressat einer Einstellungsverfügung oder eines gerichtlichen Urteils eine an­ dere Rechtsstellung einnehmen sollte als derjenige einer Strafverfü­ gung. Vielmehr drängt es sich auf, alle Erkenntnisse, welche dazu ge­ eignet sind, ein Verfahren endgültig abzuschllessen, bezüglich der Zu­ stellung gleich zu behandeln. StA 20.07.1994 3258 Strafverfahren. Im Bereich des Verwaltungsstrafrechts Ist die Verwal­ tung nicht Geschädigte und damit nicht zur Ergreifung von Rechts­ mitteln legitimiert (Art. 54 Abs. 1, Art. 198 Ziff. 5 StPO). Das Verhöramt hat eine Im Zusammenhang mit einer Gewässerver­ schmutzung In einem Werkstattbetrieb angehobene Strafuntersuchung eingestellt. Die Staatsanwaltschaft trat auf einen dagegen erhobenen Rekurs der Kantonalen Umweltschutz- und Energiedirektion nicht ein, aus folgenden Erwägungen: 1. Die Rekurrentin anerkennt, dass die Strafprozessordnung ihr nicht ausdrücklich eine Rechtsmittelbefugnis zugesteht. Ihre Hinweise, wel­ che sich im wesentlichen auf Art. 54 StPO beziehen, lassen jedoch er­ kennen, dass sie sich als Geschädigte im Sinne der angeführten Be­ stimmungen sieht. Eine andere Begründung ihrer Legitimation kommt denn auch nicht in Frage, regelt ja Art. 198 StPO nach seinem Wortlaut 106 C. Gerichtsentscheide 3258 und nach seiner Entstehungsgeschichte die Legitimation abschlies­ send. 2. Gemäss Art. 54 Abs. 1 Ziff. 1 StPO gilt als Geschädigter, wer als Träger des angegriffenen Rechtsgutes von der Straftat unmittelbar be­ troffen ist und sich im Untersuchungsverfahren aktiv beteiligt oder Zi­ vilansprüche geltend macht. Art. 54 StPO nennt also für die Parteistel­ lung als Geschädigter kumulativ drei Voraussetzungen: Nur wer Träger des angegriffenen Rechtsgutes ist, von einem Delikt direkt betroffen ist und sich in einer der oben erwähnten beiden Formen am Verfahren beteiligt hat, soll die dem Geschädigten vorbehaltenen Verfahrens­ rechte ausüben können. 3. Träger des angegriffenen Rechtsgutes ist der Staat, was die Rekur­ rentin indirekt dadurch anerkennt, als sie ihren Rekurs im Namen des Kantons Appenzell A.Rh. eingereicht hat. Der Staat aber ist im Straf­ verfahren nicht durch die Verwaltung, sondern durch die Staatsanwalt­ schaft vertreten. Diese und nicht die verwaltungsrechtlich zuständige Behörde vertritt den Strafanspruch des Staates. Nur dort, wo der Kanton gleichsam wie ein Privater von einer Straftat betroffen ist, etwa bei einem Einbruch in ein Verwaltungsgebäude, bei Sachbeschädi­ gungen in einem Gefängnis oder bei Veruntreuungen durch Beamte, kommen andere Stellen als Vertreter des Staates, welcher hier Träger des angegriffenen Rechtsgutes und von der Tat unmittelbar betroffen ist, in Frage. Eine solche Konstellation liegt jedoch hier nicht vor: Die Verwaltung bringt ihre Bedenken gegen die Einstellung des Verfahrens zur Gewässerverschmutzung vom 29. August 1994 als Vertreterin des öffentlichen Interesses an einer Gesundhaltung der Gewässer vor; die­ ses Interesse hat im Strafverfahren jedoch der Staatsanwalt zu wahren. StA 25.11.1994 107