Zusammenhang vom "Empfang der Strafverfügung", nicht von deren "Zustellung". Damit greift er die ständige Praxis der Strafverfolgungs­ behörden an, nach welcher "Empfang" hier das gleiche bedeutet wie Zustellung im Sinne von Art. 39 ff. StPO (vgl. [1992], N. 3 zu Art. 180 StPO). Er leitet insbesondere aus der geset­ zessprachlichen Differenz etwas ab, muss dabei aber gegen sich gel­ ten lassen, dass das Gesetz dort, wo es eine Frist an die faktische Aushändigung anknüpft, den Ausdruck "Übergabe" benützt (vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO).