Dass damit niemandem gedient wäre, liegt auf der Hand. Es Ist somit festzuhalten, dass das Verhöramt zu Recht die Frage der Gültigkeit, namentlich der Rechtzeitigkeit der Einsprache, geprüft und entschieden hat. 2. Der Rekurrent macht geltend, für den Beginn der Rekursfrist sei die polizeiliche Zustellung massgeblich. Das Gesetz spreche In diesem 105 C. Gerichtsentscheide 3257, 3258