56 StPO], Verfügungen im Rahmen der Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses [Zustän­ digkeit nach Verordnung, nicht nach Gesetz] und dergleichen). Im übrigen könnte man die Argumentation des Rekurrenten auch um­ kehren und dem Verhöramt beliebt machen, bei verspäteter Einspra­ che gegenüber dem Beschuldigten überhaupt nichts mehr zu unter­ nehmen, sondern (intern) die Rechtskraft zu bescheinigen und die Sa­ che auf sich beruhen zu lassen, bis der Betroffene allenfalls mit einer Rechtsverwelgerungs- oder Verzögerungsbeschwerde reagiert. Dass damit niemandem gedient wäre, liegt auf der Hand.