Verneint es die Gültigkeit, so kann der Betroffene diesen Standpunkt in einem ein­ fachen, schriftlichen und kostengünstigen Verfahren klären lassen. Dieser Rechtsschutz ist der recht einfachen Fragestellung angemes­ sen und Ist weder konventions- noch verfassungswidrig. d) Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Strafpro­ zessordnung keine ausdrückliche Zuständigkeit des Verhöramtes für eine entsprechende Nichteintretensverfügung nennt, ebensowenig wie die vom Rekurrenten angerufene Tatsache, dass Art. 11 StPO von der Beurteilung der Einsprachen durch das Kantonsgericht spricht.