gen, müsste ja sonst das Kantonsgericht in einer Mehrzahl von Fällen nach Feststellung der Gültigkeit einer Einsprache das Verfahren in die Untersuchung zurückweisen. c) Die verhöramtliche Praxis entspricht im übrigen auch den Be­ dürfnissen der Beschuldigten. Bejaht das Verhöramt die Gültigkeit ei­ ner Einsprache, so kann es in einem einfachen, bürgerfreundlichen Verfahren fehlerhafte Beurteilungen durch eine berichtigte Strafverfü­ gung oder gar eine Einstellung des Verfahrens korrigieren. Verneint es die Gültigkeit, so kann der Betroffene diesen Standpunkt in einem ein­ fachen, schriftlichen und kostengünstigen Verfahren klären lassen.