180 StPO). Auf die Einsprache hin können weitere Ermittlungen folgen oder nicht, und das Verfahren kann in der Folge durch neue Strafverfügung, durch Einstellungsverfügung oder durch Überweisungsverfügung erledigt werden. Der Erlass einer neuen Straf­ verfügung und die Einstellung des Verfahrens kommen denn auch weit häufiger vor als die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung. Unter diesen Umständen verbietet es sich von selbst, Bänziger/Stolz zu fol­ 104 C. Gerichtsentscheide 3257