Nach Kenntnis der Staatsanwaltschaft ist denn auch noch nie dem Kantonsgericht die Vorfrage der Rechtzeitigkeit einer Einsprache unterbreitet worden. b) Für diese Praxis gibt es gute, gegenüber den Argumenten von Bänziger/Stolz eindeutig überwiegende Gründe. Die Einsprache ist nämlich kein devolutives Rechtsmittel und führt nicht automatisch zur Überprüfung der Sache durch eine höhere Instanz (was auch Bänzi­ ger/Stolz, Bern, zu Art. 180 StPO anerkennen). Die Einsprache be­ wirkt, dass das Verfahren weitergeht, als ob nie eine Strafverfügung bestanden hätte. Die Einsprache "beseitigt die Strafverfügung und setzt das Verfahren in den vorherigen Stand" ( [1992], N. 1 zu Art. 180 StPO).