Entgegen der Auffassung von Bänziger/Stolz (1980, Bern, zu Art. 180 Abs. 1 StPO), besteht eine ständige, wohl bis auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung zurückgehende Praxis des Verhöramtes, nach welcher dieses selbst über die Rechtzeitigkeit einer Einsprache entscheidet und nötigenfalls eine rekursfähige Verfügung erlässt. Die Staatsanwaltschaft ist schon mehrfach, erstmals am 2. Mai 1979, auf entsprechende Rekurse eingetreten und hat damit wenigstens indirekt die Zuständigkeit des Verhöramtes bestätigt. Nach Kenntnis der Staatsanwaltschaft ist denn auch noch nie dem Kantonsgericht die Vorfrage der Rechtzeitigkeit einer Einsprache unterbreitet worden.