Er ver­ weist diesbezüglich auf die unterschiedlichen Lösungsvorschläge in der ersten und in der zweiten Auflage des Kommentars zur ausserrhodischen Strafprozessordnung und ist der Meinung, über die Rechtzei­ tigkeit der Einsprache habe das Kantonsgericht zu entscheiden. a) Entgegen der Auffassung von Bänziger/Stolz (1980, Bern, zu Art. 180 Abs. 1 StPO), besteht eine ständige, wohl bis auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung zurückgehende Praxis des Verhöramtes, nach welcher dieses selbst über die Rechtzeitigkeit einer Einsprache entscheidet und nötigenfalls eine rekursfähige Verfügung erlässt.