1. Der Rekurrent wirft die Frage auf, ob das Verhöramt funktionell zu­ ständig sei, das Nichteintreten auf die Einsprache zu verfügen. Er ver­ weist diesbezüglich auf die unterschiedlichen Lösungsvorschläge in der ersten und in der zweiten Auflage des Kommentars zur ausserrhodischen Strafprozessordnung und ist der Meinung, über die Rechtzei­ tigkeit der Einsprache habe das Kantonsgericht zu entscheiden.