sen. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich zwangslos, dass der Beizug eines Rechtsbeistandes hier nicht im Sinne der bundesgericht­ lichen Rechtsprechung “geboten“ war. Es bestand insgesamt keine Situation, die den Beschuldigten fürchten lassen musste, ohne Rechtsbeistand irgendwelche Nachteile erfahren zu müssen. Wenn er es vorzog, die einfachen Fragen, die sich für ihn mit der Vorladung des Verhöramtes stellten, umgehend durch seinen Rechtsanwalt beant­ worten zu lassen, so tat er dies auf eigenes Kostenrisiko. (Siehe auch ARGVP 4/1992 Nr. 3220.) StA 14.03.1994 103