Insbesondere hätte er - sofern er dazu gesundheitlich in der Lage war - zur Einvernahme erscheinen oder diese verschieben lassen können. b) Statt solcher einfacher Vorkehren zog es der Rekurrent - was sein gutes Recht war - vor, die Reaktion auf die Vorladung seinem Rechtsanwalt zu überlassen, welcher sich nicht damit begnügte, sei­ nen Klienten krankheitshalber entschuldigen zu lassen, sondern sich bereits materiell zu einer ihm noch nicht näher vertrauten Anzeige ver­ nehmen liess. c) Dabei galt es, überaus einfache Sachverhaltsfragen zu klären, nämlich darzustellen, wie der Beschuldigte auf Schreiben der Arbeits­ losenkasse reagiert und inwiefern er die von diesem Amt gesetzten