a) Das Verhöramt hatte auf Anzeige der Arbeitslosenkasse gegen­ über dem Beschuldigten nichts unternommen, ausser dass es ihn zu einer entsprechenden Einvernahme als Beschuldigten vorlud. Der Re­ kurrent hatte verschiedene Möglichkeiten, ohne Inkaufnahme "wesent­ licher Auslagen" oder "erheblicher vermögensrechtlicher Einbussen" (vgl. dazu Art. 237 Abs. 2 StPO) auf diese Vorladung zu reagieren. Insbesondere hätte er - sofern er dazu gesundheitlich in der Lage war - zur Einvernahme erscheinen oder diese verschieben lassen können.