Nach dieser gibt es zwar keinen all­ gemeinen und unbestrittenen Grundsatz, wonach dem in einem Straf­ verfahren obsiegenden Beschuldigten eine Parteientschädigung zuge­ sprochen werden muss. Doch sind wenigstens dann die Anwaltsko­ sten zu ersetzen, wenn das kantonale Recht die Möglichkeit einer Ent­ schädigung vorsieht und zureichende Gründe den Beizug eines Rechtsvertreters als geboten erscheinen lassen, nicht jedoch dann, wenn solche objektiven Gründe fehlten und der Anwalt zum Beispiel aus Überängstlichkeit oder vorwiegend mit Rücksicht auf allfällige zivilrechtliche Probleme beigezogen worden ist (vgl. die Nachweise bei Bänziger/Stolz/Kobler, N. 2 zu Art. 246 StPO).