246 StPO). Von dieser Rechtspre­ chung ist auch Im vorliegenden Falle auszugehen, nachdem das kan­ tonale Strafprozessrecht keine für den Rekurrenten günstigeren Be­ stimmungen enthält. 2. Zur Frage, ob der Beizug eines Verteidigers im Sinne der zitierten Rechtsprechung geboten war, ist im konkreten Falle festzuhalten: 102