1. Gemäss Art. 246 StPO kann dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren endgültig eingestellt wird, eine Entschädigung zugespro­ chen werden. Die kantonale Praxis hält sich diesbezüglich an die bun­ desgerichtliche Rechtsprechung. Nach dieser gibt es zwar keinen all­ gemeinen und unbestrittenen Grundsatz, wonach dem in einem Straf­ verfahren obsiegenden Beschuldigten eine Parteientschädigung zuge­ sprochen werden muss.