280 ff. ZPO. Sodann gilt es zu beachten, dass das Opferhilfegesetz die Anrufung einer Behörde mit den Funktionen der Anklagekammer (Botschaft. BBI 1990. 986) garantiert. Dies führt zum Schluss, dass je­ denfalls bezüglich Kognition die Vorschriften über den Rekurs anzu­ wenden sind. Es Nesse sich durch nichts rechtfertigen, die Berechti­ gung eines Verzichts auf Anklage lediglich unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Art. 280 ZPO auf Willkür und Rechtsverweige­ rung hin zu überprüfen. JuaK 22.06.1994 3256