Es kommt nicht darauf an, ob der Täter vorsätzlich, fahrlässig oder gar in zurechnungsunfähigem Zustand gehandelt hat. Es genügt eine Verletzung der körperlichen Integrität. Zu verneinen ist die An­ wendung des Opferhilfegesetzes indessen bei Gefährdungsdelikten und bei Tätlichkeiten (Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1990, BBI 1990, 977). Weiter stellt sich die Frage, welche Verfahrensvorschriften anwend­ bar sind. Art. 211 StPO gewährt das Rechtsmittel des Rekurses. Be­ reits aus Gründen der Systematik ist es deshalb naheliegend, dass die Vorschriften über den Rekurs, Art. 204 ff. StPO, auch für das Verfahren vor der Justizaufsichtskommission Anwendung finden und nicht, über