Nach Art. 2 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes fällt unter diesen Begriff jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, un­ abhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Auch wenn man bei der Schaffung des Ge­ setzes vorab an die Geschädigten schwerer Gewalttaten gedacht ha­ ben mag, ist ausser Zweifel, dass auch eine bei einem Verkehrsunfall verletzte Person unter den Geltungsbereich des Opferhilfegesetzes fällt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter vorsätzlich, fahrlässig oder gar in zurechnungsunfähigem Zustand gehandelt hat.