Es fragt sich zunächst, ob der Rekurrent als Opfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opfer­ hilfegesetz, OHG) vom 4. Okt. 1991 angesehen werden kann. Nach Art. 2 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes fällt unter diesen Begriff jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, un­ abhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.