b OHG, wonach das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen kann, wenn ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird. Dies ergibt eine Verbes­ serung der Rechtsstellung des Opfers, das somit in die Lage versetzt wird, den von einer Verwaltungsbehörde getroffenen Entscheid über die Nichtanhebung einer Strafuntersuchung bzw. über einen Verzicht auf Anklageerhebung der gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Es fragt sich zunächst, ob der Rekurrent als Opfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opfer­ hilfegesetz, OHG) vom 4. Okt. 1991 angesehen werden kann.