Oktober 1992 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (bGS 327.1) ein­ gefügt worden ist, statuiert eine Ausnahme vom Grundsatz der End­ gültigkeit von Rekursentscheiden. Darnach können nämlich Rekurs­ entscheide einer Strafverfolgungsbehörde betreffend die Einstellung des Strafverfahrens durch das Opfer mit Rekurs an die Justizaufsichts­ kommission weitergezogen werden. Diese Bestimmung bildet eine Konkretisierung von Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG, wonach das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen kann, wenn ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird.