Der Angeklagte nahm in Kauf, dass ohne Vorliegen einer Korrekturbaubewilligung betoniert wurde. Damit hat er die Einleitung eines Strafverfahrens provoziert. Ein solches lag umso näher, als am 9. Oktober 1992 eine Baueinstel­ lungsverfügung ergangen war. Dieser Baustopp sollte erst mit Rechts­ krafteintritt der Baubewilligung dahinfallen, was wiederum von ver­ schiedenen Bedingungen abhing. Am 23. Oktober 1992 jedenfalls war diese Bewilligung noch nicht in Rechtskraft, was die Baukommission dem Angeklagten mit eingeschriebenem Brief vom 23. Okt. 1992 mit­ teilte.