Wenn der Angeklagte somit noch vor diesem Tag betonieren liess, wie er das nun geltend macht, so setzte er auch damit eine Ursache für die Einleitung eines Strafverfahrens. Demgemäss hat der Angeklagte die Kosten sowohl der ersten wie der zweiten Instanz zu tragen. OGer 25.10.1994 3255