Damit hat er die Einleitung eines Strafverfahrens provoziert. Ein solches lag umso näher, als am 9. Oktober 1992 eine Baueinstel­ lungsverfügung ergangen war. Dieser Baustopp sollte erst mit Rechts­ krafteintritt der Baubewilligung dahinfallen, was wiederum von ver­ schiedenen Bedingungen abhing. Am 23. Oktober 1992 jedenfalls war diese Bewilligung noch nicht in Rechtskraft, was die Baukommission dem Angeklagten mit eingeschriebenem Brief vom 23. Okt. 1992 mit­ teilte. Wenn der Angeklagte somit noch vor diesem Tag betonieren liess, wie er das nun geltend macht, so setzte er auch damit eine Ursache für die Einleitung eines Strafverfahrens.