den Bauordnungen von Kanton und Gemeinden besteht die Ver­ pflichtung für Bauherren, Grundeigentümer und Planverfasser, das Baugesuch und die Projektpläne zu unterzeichnen (vgl. z.B. Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung; bGS 721.11). Damit besteht kein Raum, dass der Angeklagte die Ausarbeitung des Korrekturbaugesu­ ches an den beauftragten Z delegieren konnte, wie er dies geltend macht. An der Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwesen vermöchte eine solche Delegation nichts zu ändern. Der Angeklagte nahm in Kauf, dass ohne Vorliegen einer Korrekturbaubewilligung betoniert wurde. Damit hat er die Einleitung eines Strafverfahrens provoziert.