Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, also aus Privatrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht, gleichgültig ob es sich um kantona­ les Recht oder solches des Bundes handelt (BGE 116 la 169). In BGE 119 la 334 hat das Bundesgericht diese Praxisänderung bestätigt und es als mit der EMRK vereinbar erklärt, "einem nicht verurteilten Ange­ schuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen“ hat. Auf den vorliegenden Fall übertragen, ergibt sich für das urteilende Gericht der Schluss, dass der Angeklagte kostenpflichtig ist. Gemäss