Widerrechtlich im Sinne von OR 41 sei ein solches Verhalten, wenn es gegen Normen verstosse, die direkt oder indirekt das Vermeiden schädigender Hand­ lungen vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, also aus Privatrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht, gleichgültig ob es sich um kantona­ les Recht oder solches des Bundes handelt (BGE 116 la 169).