Geäusserter Kritik Rechnung tragend, hat das Bundesgericht seine Auffassung, wonach ein ethisch zu missbilligendes Verhalten zur Ko­ stenauflage führe, preisgegeben (BGE 116 la 167 ff., Erw. 2b). Es hat festgehalten, es handle sich um eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen (Art. 41 OR) angenäherte Haftung für fehlerhaftes, zur Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses führendes Verhalten. Widerrechtlich im Sinne von OR 41 sei ein solches Verhalten, wenn es gegen Normen verstosse, die direkt oder indirekt das Vermeiden schädigender Hand­ lungen vorschreiben.