Es ist zu unterscheiden zwischen Fäl­ len, in denen ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne vorliegt (Beeinflussung der Untersuchung durch falsche Angaben, Versäumen von Verhandlungen etc.) und den Fällen, in denen das Verhalten nicht strafbar, wohl aber zivilrechtlich oder ethisch vorwerfbar ist. Als Bei­ spiele dieser zweiten Art nennt das Bundesgericht etwa das Verursa­ chen eines nicht strafrechtlich fassbaren Kassamankos bei grober Vernachlässigung der Buchführungspflicht, oder das Bekleben von Hausfassaden mit Plakaten, ohne dass eine Sachbeschädigung vor­ liegt. Geäusserter Kritik