Sodann muss dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden können, welches aufgrund zivilrechtlicher oder ethischer Regeln vorwerfbar ist. Es ist zu unterscheiden zwischen Fäl­ len, in denen ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne vorliegt (Beeinflussung der Untersuchung durch falsche Angaben, Versäumen von Verhandlungen etc.) und den Fällen, in denen das Verhalten nicht strafbar, wohl aber zivilrechtlich oder ethisch vorwerfbar ist.