bei Nichteintritt der Verjährung wäre mutmasslich eine Verurteilung erfolgt, widerspreche der Unschuldsvermutung (SJZ 79 [1983], 197 ff.). Das Bundesgericht hat daraufhin die Vorausetzungen für eine Ko­ stenauflage bei Freispruch umschrieben (BGE 109 la 162 ff., Erw. 4). Zum einen verlangte es einen Kausalzusammenhang zwischen den entstandenen Kosten und dem vorwerfbaren Verhalten des Beschul­ digten. Sodann muss dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden können, welches aufgrund zivilrechtlicher oder ethischer Regeln vorwerfbar ist.