Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 242 Abs. 1 StPO hat ein Beschuldigter die Kosten zu tra­ gen, wenn er verurteilt wird oder wenn er durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten Anlass zum Strafverfahren gegeben oder des­ sen Durchführung erschwert hat. Die Tragweite dieser Bestimmung ist durch die von der Rechtspre­ chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK beeinflussten Bundesgerichtspraxis verdeutlicht worden, ln einem wegen Verjährung eingestellten Strafverfahren hat der Euro­ päische Gerichtshof erklärt, eine Kostenauflage mit der Begründung, 98 C. Gerichtsentscheide 3254