X, einziger Verwaltungsrat einer Immobillenfirma, liess im Herbst 1992 Betonierungsarbeiten ausführen, für die keine Baubewilligung bestand. Er wurde deswegen erstinstanzlich schuldig gesprochen. Gegen die­ ses Urteil appellierte X am 29. August 1994. Da der genaue Tatzeit­ punkt den Akten nicht zu entnehmen war, entschied das Obergericht zu Gunsten des Angeklagten und sprach ihn wegen Verjährung frei. Die Kosten wurden dem Freigesprochenen auferlegt. Aus den Erwägungen: Gemäss Art.