bestand der vorsätzlichen Tötung für anwendbar hält, nicht Anspruch darauf, wegen Mordes freigesprochen zu werden. Wenn vorliegend das Urteil der Vorinstanz durch den verlangten Freispruch ergänzt würde, entstünden Missverständnisse. Denn es würde zur Annahme verleiten, dass das Gericht zwei auf verschiedenen Vorfällen beru­ hende Anklagepunkte zu beurteilen hatte. Die Berufung der Appellantin auf Oberholzer, a.a.O. S. 451 f. und GVP 1969 Nr. 56 geht fehl, denn dort geht es, anders als hier, um eine Mehrzahl von eingeklagten Sachverhalten.