O, N. 843). Vorliegend ergibt sich nun, dass bezüglich des eingeklagten Lebensvorganges die Identität absolut gewahrt blieb. Die Vorinstanz hat die inkriminierte Tat lediglich anders (milder) rechtlich qualifiziert als die Anklagebehörde. Ein Freispruch ist unter diesen Umständen in keiner Weise angezeigt; die Erwägungen der Vorinstanz sind in diesem Punkt nicht haltbar. Wer im Zusammenhang mit einer Tötung wegen Mordes angeklagt wird, hat, wenn das Gericht den Tat­ 97 C. Gerichtsentscheide 3253, 3254