Die Angeschuldigte verursachte am 7. Mai 1993 drei Verkehrsunfälle. Die Untersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,5 %o. Ausserdem zeigte sich, dass Frau X unter starkem Medikamentenein­ fluss stand. Sie wurde wegen Führens eines Motorfahrzeuges in ange­ trunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) angeklagt. Das Kantonsgericht sprach X wegen Führens eines Motorfahrzeu­ ges in fahrunfähigem Zustand (Art. 31 Abs. 2 in Verb, mit Art. 90 Ziff. 1 SVG) schuldig. Mit ihrer Appellation verlangt Frau X Freispruch von der Anklage wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zu­ stand. Sie macht geltend, das erstinstanzliche Urteil verletze das An­ klageprinzip.