C. Gerichtsentscheide 3253 3.3. Strafprozess 3253 Anklagegrundsatz. Qualifiziert der Richter einen Sachverhalt anders (milder) als die Anklagebehörde, so hat bezüglich des Anklagepunktes kein Freispruch zu ergehen (Art. 26 StPO). Die Angeschuldigte verursachte am 7. Mai 1993 drei Verkehrsunfälle. Die Untersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,5 %o. Ausserdem zeigte sich, dass Frau X unter starkem Medikamentenein­ fluss stand. Sie wurde wegen Führens eines Motorfahrzeuges in ange­ trunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) angeklagt. Das Kantonsgericht sprach X wegen Führens eines Motorfahrzeu­ ges in fahrunfähigem Zustand (Art. 31 Abs. 2 in Verb, mit Art. 90 Ziff. 1 SVG) schuldig. Mit ihrer Appellation verlangt Frau X Freispruch von der Anklage wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zu­ stand. Sie macht geltend, das erstinstanzliche Urteil verletze das An­ klageprinzip. Aus den Erwägungen: Das Anklage- bzw. Immutabilitätsprinzip (Art. 26 StPO) besagt, dass der Sachverhalt, der der angeklagten Person vorgeworfen wird, nicht mehr verändert werden darf und dass über die Anklage ein Urteil zu ergehen hat ( N.Schmid, Strafprozessrecht, 2. Aufl. N. 145 ff., N. 843; ferner R. Hauser, Kurzlehrbuch des Schweiz. Strafprozessrechts, 2. Aufl. S. 132 f.; N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, S. 438). Die Bindung bezieht sich aber nur auf den Sachverhalt, die Rechtsanwendung erfolgt durch das Gericht von Amtes wegen (N. Schmid a.a.O, N. 843). Vorliegend ergibt sich nun, dass bezüglich des eingeklagten Lebensvorganges die Identität absolut gewahrt blieb. Die Vorinstanz hat die inkriminierte Tat lediglich anders (milder) rechtlich qualifiziert als die Anklagebehörde. Ein Freispruch ist unter diesen Umständen in keiner Weise angezeigt; die Erwägungen der Vorinstanz sind in diesem Punkt nicht haltbar. Wer im Zusammenhang mit einer Tötung wegen Mordes angeklagt wird, hat, wenn das Gericht den Tat­ 97 C. Gerichtsentscheide 3253, 3254 bestand der vorsätzlichen Tötung für anwendbar hält, nicht Anspruch darauf, wegen Mordes freigesprochen zu werden. Wenn vorliegend das Urteil der Vorinstanz durch den verlangten Freispruch ergänzt würde, entstünden Missverständnisse. Denn es würde zur Annahme verleiten, dass das Gericht zwei auf verschiedenen Vorfällen beru­ hende Anklagepunkte zu beurteilen hatte. Die Berufung der Appellantin auf Oberholzer, a.a.O. S. 451 f. und GVP 1969 Nr. 56 geht fehl, denn dort geht es, anders als hier, um eine Mehrzahl von eingeklagten Sachverhalten. Das st. gallische Präjudiz befasst sich mit der Frage, wie vorzugehen sei, wenn bei einer grossen Zahl von geleiteten Dieb­ stählen einige wenige wegfallen. OGer 23.08.1994 3254 Kosten. Kostenauflage bei Freispruch infolge Verjährung im Falle von Bauen ohne Bewilligung (Art. 242 StPO). X, einziger Verwaltungsrat einer Immobillenfirma, liess im Herbst 1992 Betonierungsarbeiten ausführen, für die keine Baubewilligung bestand. Er wurde deswegen erstinstanzlich schuldig gesprochen. Gegen die­ ses Urteil appellierte X am 29. August 1994. Da der genaue Tatzeit­ punkt den Akten nicht zu entnehmen war, entschied das Obergericht zu Gunsten des Angeklagten und sprach ihn wegen Verjährung frei. Die Kosten wurden dem Freigesprochenen auferlegt. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 242 Abs. 1 StPO hat ein Beschuldigter die Kosten zu tra­ gen, wenn er verurteilt wird oder wenn er durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten Anlass zum Strafverfahren gegeben oder des­ sen Durchführung erschwert hat. Die Tragweite dieser Bestimmung ist durch die von der Rechtspre­ chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK beeinflussten Bundesgerichtspraxis verdeutlicht worden, ln einem wegen Verjährung eingestellten Strafverfahren hat der Euro­ päische Gerichtshof erklärt, eine Kostenauflage mit der Begründung, 98