Dem Beschwerdegegner schadet eine Änderung des Rechtsstandpunktes nicht (vgl. BGE 86 III 64, dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrundeliegt). Weil mit der Annahme einer verfahrensrechtlichen Verwirkung grösste Zurückhaltung geboten ist und diese Rechtsfolge nur bei of­ fensichtlichem Rechtsmissbrauch eintreten soll (K. Amonn a.a.O., § 24 N. 23), ergibt sich zusammenfassend, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdegegner zu Recht eine Frist zur Widerspruchsklage ange­ setzt hat. ABSchKG 30.08.1994 96