X verhielt sich nicht unkor­ rekt, wenn er dies erst tat, als feststand, dass die Drittansprache Z durch Klagerückzug erledigt war. Ein Zuwarten mit der Anmeldung des Drittanspruchs bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Pfändbar­ keit einer Sache ist nicht rechtsmissbräuchlich (BGE 114 III 96 ff. Erw. 3). Es lässt sich auch verfahrensökonomisch vertreten, eine Dritt­ ansprache nach der andern abzuhandeln. Dem Beschwerdegegner schadet eine Änderung des Rechtsstandpunktes nicht (vgl. BGE 86 III 64, dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrundeliegt).