Als dies bemerkt wurde, erfolgte der Rückzug des Vermittlungs­ begehrens, und unmittelbar darauf wurde beim Betreibungsamt der Miteigentumsanspruch geltend gemacht. Da sich die Ansprüche von Z und der eherechtliche Miteigentumsanspruch nach Meinung des X ausschlossen, kann diesem auch kein Vorwurf gemacht werden, dass er seinen Miteigentumsanspruch nicht schon bei der Pfändung gemel­ det hat. Dies wurde zwar behauptet, ist aber aufgrund der Ausführun­ gen des Betreibungsamtes nicht erwiesen. X verhielt sich nicht unkor­ rekt, wenn er dies erst tat, als feststand, dass die Drittansprache Z durch Klagerückzug erledigt war.