1985“ zu Gunsten von Z aufgeben, sind sämtliche in der Pfändungsur­ kunde vom 22. April 1994 unter den Pos. 4 - 30 aufgeführten Mobilien enthalten. Es handelt sich somit um ein - allerdings ungültiges - Faust­ pfandrecht, nicht um Eigentum, das Z ansprechen konnte. Dass X als juristischer Laie beim Pfändungsvollzug eine falsche Bezeichnung wählte, ist ihm nicht als absichtliche Verfahrensverzögerung anzula­ sten. Als dies bemerkt wurde, erfolgte der Rückzug des Vermittlungs­ begehrens, und unmittelbar darauf wurde beim Betreibungsamt der Miteigentumsanspruch geltend gemacht.