Eine allfällige Verwirkung bezöge sich freilich bloss auf das hängige Betreibungsverfahren, nicht auf den materiellen Anspruch selbst (K. Amonn, Grundriss des Schuldbetreibung- und Konkurs­ rechtes, 5. Auflage, Bern 1993, § 24 N. 22). In den Vereinbarungen vom 5. Januar und vom 9. Dezember 1992, in denen die Eheleute X Ihre Verfügungsmacht zur Sicherung von “Provisionsansprüchen" bzw. "offenen Rechnungen aus 1984 und 95 C. Gerichtsentscheide 3252