Gemäss bundesge­ richtlicher Rechtsprechung verwirkt der Dritte sein Recht zur Geltend­ machung seiner Eigentums- oder Pfandansprache, wenn er ohne be­ achtlichen Grund mit der Anmeldung längere Zeit zuwartet, obschon ihm bewusst sein muss, dass er damit den Gang des Verfahrens hemmt und den Gläubiger zu unnötigen Schritten veranlasst (BGE 114 III 94 f.). Eine allfällige Verwirkung bezöge sich freilich bloss auf das hängige Betreibungsverfahren, nicht auf den materiellen Anspruch selbst (K. Amonn, Grundriss des Schuldbetreibung- und Konkurs­ rechtes, 5. Auflage, Bern 1993, § 24 N. 22).