Die da­ gegen erhobene Beschwerde des Gläubigers wurde abgewiesen. Aus den Erwägungen: Ein Dritter, dem vom Betreibungsamt nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 1 SchKG Frist angesetzt worden ist, kann seinen Anspruch an der gepfändeten Sache oder an deren Erlös grundsätzlich solange geltend machen, als dieser nicht verteilt Ist (Art. 107 Abs. 4 SchKG). Seitens des Betreibungsgläubigers besteht anderseits ein Interesse an einer möglichst frühzeitigen Anmeldung, soll er doch gegebenenfalls recht­ zeitig eine Ergänzungspfändung erwirken können.