In einer Betreibung gegen Frau X pfändete das Betreibungsamt ver­ schiedenes Wohnungsmobiliar. Der anlässlich der Pfändung für die Schuldnerin anwesende Ehemann machte einen Drittanspruch gel­ tend. Z machte in der Folge beim Vermittleramt die Widerspruchsklage anhängig. Am Tage des Vermittlungsvorstandes liess Z die Klage durch Rechtsanwalt A zurückziehen. Dieser gelangte gleichentags als Vertreter des Ehemannes X an das Betreibungsamt und brachte vor, an den Pfändungsgegenständen habe X hälftiges Miteigentum. Das Betreibungsamt setzte erneut Frist zur Widerspruchsklage an. Die da­ gegen erhobene Beschwerde des Gläubigers wurde abgewiesen.