Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Vollstreckungsrecht ein engerer Begriff gelten soll als im materiellen Recht. Spezifische vollstreckungsrechtliche Gründe für einen Begriff der Annuität im engeren Sinne sind aus BGE 63 III 127 nicht ersicht­ lich. Insbesondere ist das Kriterium, wonach Zins und Abzahlung in ei­ nem Betrag zusammengefasst sein sollen, nur schwer nachvollziehbar, zumal bei Kenntnis der Abzahlungsvereinbarung sich die beiden Teil­ beträge ohne weiteres errechnen lassen. ABSchKG 30.08.1994 94