Demgegenüber versteht man unter dem aus Art. 862 und 874 ZGB hergeleiteten Begriff der Annuität im weiteren Sinne beliebige pe­ riodische, allenfalls auch vom Zins losgetrennte Kapitalraten, sofern sie im Pfandtitel selber vorgesehen sind; entscheidend ist die Regelmäs­ sigkeit der Leistung, nicht die Art und Weise ihrer Berechnung (BGE 55 II 175). Im allgemeinen gilt, dass der Gesetzgeber ein und denselben Begriff gleich verstanden haben will. Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Vollstreckungsrecht ein engerer Begriff gelten soll als im materiellen Recht.